Erdbestattungen
Im Falle einer Erdbestattung ist eine besondere Willenserklärung des Verstorbenen nicht notwendig. Auch heute ist die Erdbestattung immer noch die gebräuchlichste Art einer Bestattung.
Vorhandene Grabstätte
Es muss geprüft werden, ob das vorhandene Grab wieder belegt werden darf. Gräber haben eine sogenannte Ruhefrist, die von Kommune zu Kommune unterschiedlich lange andauern kann. Ebenso muss es sich bei einem Grab das mehrfach belegt werden soll um ein Familien- oder Tiefengrab handeln. Wenn beide Punkte zutreffend, muss der Verstorbene oder der Auftraggeber vor der Bestattung nachweisen, dass er der Besitzer des Grabes ist. Ist dies nicht der Fall, wird eine schriftliche Bestätigung des Grabbesitzers benötigt, um die Bestattung des Verstorbenen in diesem Grab durchführen zu können. Der Besitzer eines Grabes kann in der Graburkunde eingesehen werden. Sofern der Verstorbene selbst der Grabbesitzer war, fällt das Nutzungsrecht nach der Beisetzung auf den nächsten Angehörigen. Die Reihenfolge richtet sich nach der Erbfolge, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde. Bitte beachten Sie, dass einige, wenige Gemeinden nur die Beisetzung von Familienangehörigen des Grabbesitzers gestatten.
Nicht vorhandene grabstätte
Sollten Sie eine Bestattung in einem neuen Grab wünschen, stehen Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Hinterbliebenen können das Grab dann an einem Ort anlegen lassen, an dem sie selbst Wohnen oder mal gewohnt haben. Sie können unter folgenden Gräbern wählen:
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Reihengrab | Dieses Grab ist nur für eine Person gedacht |
Tiefengrab | Dieses Grab ist für ist für zwei Personen gedacht (Hier könnte ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Eheleute können sich ein Tiefengrab teilen.) |
Rasenreihengrab (Amerikanisch) | Beisetzung auf einer Rasenfläche. Platzierung wird vorgegeben. Keine Grabpflege nötig. |
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